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​BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ​​

BEG - Bundesförderung für effiziente Gebäude ​​

Die Förderprogramme BAFA und BEG sind als reine Zuschussprogramme ohne Darlehensbindung ausgelegt.
Sie erhalten bis zu 20 % Zuschuss – je Wohneinheit beträgt die max. Fördersumme 60.000,00 €.

Seit 01.01.2021 können auch Anträge für Mehrfamilienhäuser, Nichtwohngebäude und kommunale Gebäude (Schulen, Kindergärten etc.) gestellt werden. Gefördert werden energetische Sanierungen an der Gebäudehülle (Dach, Fenster, Außenwände, Geschossdecken, sommerlicher Wärmeschutz).
Der Austausch von Heizungsanlagen wird mit bis zu 35 % Zuschuss gefördert. Diese Art der Sanierung wird als Einzelmaßnahme bezeichnet.

Wichtig: Vor Antragstellung bei der BEG dürfen keine Aufträge (außer Planung) vergeben werden. Baubeginn oder Auftragserteilung vor Antragstellung machen eine BEG Förderung unmöglich!

Seit dem 01.01.2021 erfolgt die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen (energetische Sanierungen an der Gebäudehülle) durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Für die Antragstellung und Baubegleitung, muss ein zugelassener Sachverständiger beauftragt werden. Die Kosten für den Sachverständigen werden mit 50 % bezuschusst.

Wohngebäude:

Sie erhalten 15 % Zuschuss für folgende Sanierungen, vorausgesetzt die technischen Mindestanforderungen werden eingehalten. Fenster, Dach, Außenwand, Geschossdecke, Sohle etc.

Je Wohneinheit und Kalenderjahr stehen ihnen 60.000,00 € zur Verfügung. Der höchste Zuschuss beträgt je Wohneinheit und Kalenderjahr 12.000,00 €.
In Verbindung mit einem iSFP erhalten Sie einen Zuschuss von 20 %. Dieser Zuschuss bezieht sich auf die Sanierung der Gebäudehülle – nicht auf die Anlagentechnik.

Nichtwohngebäude:

Hier richten sich die förderfähigen Kosten nach der Nettogrundfläche. Je m² Nettogrundfläche können 1.000,00 € als förderfähige Kosten angesetzt werden, bis zu einer max. Summe von 5.000.000,00 €

Die Antragstellung darf nur von einem Energieeffizienzexperten mit Nichtwohngebäude – Zulassung durchgeführt werden.

Förderung für Heizungsanlagen:

Beim Austausch von Heizungsanlagen liegt der mögliche Fördersatz zwischen 20 – 35 %. Dieser Fördersatz gilt für alle Arten von Gebäuden welche in der GEG aufgeführt sind.

Wir erstellen für Sie alle Berechnungen und Anträge in Vollmacht und beantragen sogar die Auszahlung.

Antragsberechtigung: Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Freiberufler, Kommunen und Zweckverbände, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften

Stand Jan.2023

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)